§1 Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden Grundlage sämtlicher Verträge, die zwischen der Firma ReDentes GmbH und ihren Auftraggebern geschlossen werden. Sie gelten sowohl für die gegenwärtigen als auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB der Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die von der ReDentes GmbH gelieferten Produkte im Ausland hergestellt werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

§2 Vertragsschluss / Preise

  1. Kostenvoranschläge, die dem Auftraggeber oder dessen Patienten unmittelbar von der ReDentes GmbH unterbreitet werden, sind freibleibend. Soweit der Kostenvoranschlag die Verwendung von Edelmetallen enthält, handelt es sich bei den Mengenangaben um unverbindlich geschätzte Edelmetallmengen. Die Kostenvoranschläge basieren auf der am Tage der Erstellung gültigen Preisliste. Die ReDentes GmbH ist berechtigt, Kostensteigerungen der zu verwendenden Materialien (Keramik, Edelmetall etc.) zwischen Erstellung Kostenvoranschlag und Liefertermin sowie benötigte Mehrmengen an Edelmetall an den Auftraggeber weiterzugeben. Erhöhungen bis zu 15 % des Angebotspreises werden hiermit vom Auftraggeber genehmigt, ohne dass es einer gesonderten Information bedarf.
  2. Bei einer Erhöhung um mehr als 15 % wird die ReDentes GmbH den Auftragnehmer unter Angabe von Gründen über die Preissteigerung informieren und vom Kunden eine Zustimmungserklärung anfordern. Der Beginn der Ausführung des Auftrages erfolgt erst mit der Zustimmung zur Preiserhöhung.

§3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeitsunterlagen, wie etwa Modelle, Abformungen oder digitale Datensätze ordnungsgemäß zu erstellen. Entsprechen diese nicht den Qualitätserfordernissen und kann auf dieser Grundlage der Auftrag nicht erstellt werden, so wird die ReDentes GmbH dem Auftraggeber eine Bedenkenanzeige übersenden. Sollte die Ausführung durch den Auftraggeber dennoch gewünscht werden, wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass die ReDentes GmbH in diesem Fall keine Gewährleistung für die Passgenauigkeit der Produkte übernehmen kann. Die ReDentes GmbH behält sich vor, die Arbeitsunterlagen nach Absprache mit dem Auftraggeber zurückzusenden.
  2. Liefert der Auftraggeber Materialien (Edelmetall, Zähne, etc.) oder Zubehörteile (Geschiebe, Gelenke, etc.), müssen diese das CE-Kennzeichen aufweisen. Die ReDentes GmbH behält sich vor, diese mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag zu belegen. Kann der Auftrag aufgrund vom Auftraggeber fehlerhafter gelieferter Materialen und Zubehörteile nicht erfolgreich ausgeführt werden, geht dies ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

§4 Lieferzeit

  1. Die von der ReDentes GmbH angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Die ReDentes GmbH ist dennoch bemüht, die Liefertermine einzuhalten.
  2. Bei Lieferverzögerungen, die von der ReDentes GmbH zu vertreten sind, ist der ReDentes GmbH eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen. Diese beginnt mit Eingang der Nachfristsetzung bei der ReDentes GmbH. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§5 Zahlung

  1. Die ReDentes GmbH wird die den beauftragten und abgeschlossenen Arbeiten zugrunde liegenden Rechnungen in einer monatlichen Sammelrechnung zusammenfassen und dem Auftraggeber zum Ende des Monats übersenden.
  2. Werden die Arbeiten per Rechnung gezahlt, ist die ReDentes GmbH berechtigt, eine Bonitätsprüfung seines Auftraggebers durchzuführen. Liegen über den Auftragnehmer negative Auskünfte vor, ist die ReDentes GmbH berechtigt, die Zahlungsweise auf Vorkasse oder Nachnahme anzupassen oder die monatlichen Umsätze zu limitieren. Soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde, sind die Rechnungen innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Sammelrechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb des Zahlungszieles, gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf den Bruttorechnungsbetrag einen Skonto in Höhe von 2 Prozentpunkten.
  3. Der Auftraggeber hat während des Verzugs die Geldschulden in Höhe von über 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht und das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder anerkannt wurde oder unbestritten ist.
  5. Die ReDentes GmbH ist berechtigt, die gegen den Auftraggeber bestehenden Forderungen an eine Factoringgesellschaft abzutreten. Nach Bekanntgabe der Abtretung an die Factoringgesellschaft, können Zahlungen schuldbefreiend nur noch an diese geleistet werden. Gewährte Skonti bleiben von der Abtretung unberührt.

§6 Eigentumsvorbehalt / Abtretung

  1. Die ReDentes GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Arbeiten bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Verwendet der Auftraggeber die gelieferten Arbeiten bei der Behandlung seiner Kunden und verliert die ReDentes GmbH dadurch sein Eigentum, tritt der Auftraggeber alle seine Forderungen, die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung der Arbeiten gegenüber dem Patienten, der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder seiner Abrechnungsgesellschaft oder sonstigen Personen zustehen, in Höhe des Rechnungsbetrages an die ReDentes GmbH ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
  3. Mit der Abtretung der Forderung an die ReDentes GmbH ist die ReDentes GmbH zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und befindet er sich trotz mehrfacher Mahnungen weiterhin in Zahlungsverzug, behält sich die ReDentes GmbH vor, gegenüber den Schuldnern des Auftraggebers die Abtretung offenzulegen und Forderung selbst einzuziehen.

§7 Versand, Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe bzw. Auslieferung an die zuständige Transportperson über.
  2. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit der Annahme der Ware in Verzug gerät.

§8 Gewährleistung

  1. Mängelansprüche des Auftragnehmers beschränken sich auf das Recht der Mängelbeseitigung und die Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Entscheidung bleibt der ReDentes GmbH vorbehalten. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder liefert die ReDentesGmbH keine mangelfreie Sache, steht dem Auftraggeber das Recht zu, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  2. Der Auftraggeber hat nach Empfang der Arbeiten diese unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Beanstandungen der Ware sind der ReDentes GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen. Neue Modelle bzw. Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen.
  3. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Rechnungsdatum der Ware. Die gesetzlich verlängerte Gewährleistung erhält nur Gültigkeit durch die jährliche Untersuchung des Patienten durch den behandelnden Zahnarzt. Eine Dokumentation dieser muss durch Unterschrift des Patienten und Praxisstempel im Patientenpass erfolgt sein.

§9 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, soweit nicht nachfolgend anderes bestimmt ist. Vorstehender Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers, sofern der Kunde seine Ansprüche gegen diese geltend macht.
  2. Von vorbezeichnetem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Errichtung des Vertragszwecks notwendig ist oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut.
  3. Von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind ebenfalls Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von der ReDentes GmbH, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

§10 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der ReDentes GmbH.